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Arbeitgeber-Bewertungsportale – was ist erlaubt und was nicht?

Foto: Envato / nenetus

Arbeitgeber-Bewertungsportale – was ist erlaubt und was nicht?

Bewertungsportale im Internet sind beliebt – wir bewerten Restaurants, Hotels, Produkte und jetzt auch Arbeitgeber. So funktioniert das Bewerten ohne rechtliche Risiken:

Der Trend, auch Arbeitgeber zu bewerten, begann in den USA und ist seit einiger Zeit auch hierzulande gängig. Entsprechend groß ist auch hierzulande das Angebot. Platzhirsch ist derzeit Kununu mit fast einer Million Arbeitgebern und über 4,4 Millionen Bewertungen.

Arbeitgeber-Bewertungsportale sollen die Jobwahl erleichtern

Auf Glassdoor, Kununu und Co. können Interessenten sich schnell und unkompliziert einen ersten Überblick über den potenziellen neuen Arbeitgeber verschaffen. Dabei sollen die Bewertungen von Mitarbeitern oder anderen Bewerbern helfen. Wer mit seinem Arbeitgeber zufrieden ist, wird ihn positiv bewerten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass gekündigte oder unzufriedene Arbeitnehmer anonym eine negative Bewertung abgeben können.

Verschiedene Aspekte können benotet werden, damit über das Unternehmen ein differenziertes Bild entsteht und nicht nur eine einzige Gesamtbewertung. Meistens können dann die bewerteten Arbeitgeber reagieren und antworten. So ist es möglich, Missverständnisse aufzuklären oder auf Kritik einzugehen. Bewertungsportale sind aber nicht nur für Jobsuchende interessant, sondern auch für das Unternehmen, um sein Image zu verbessern.

Das größte Portal in Deutschland für die Bewertung von Arbeitgebern ist Kununu. Es hat sich mittlerweile zu der größten Bewertungsplattform für Arbeitsplatzsuchende in Europa entwickelt und hat in seiner Datenbank über 4,4 Millionen Bewertungen von fast 1 Million Arbeitgebern. Um Bewertungen lesen zu können, ist keine Registrierung erforderlich. Nur wer selbst bewerten möchte, muss ein Konto eröffnen und sich anmelden.

Was ist bei Job-Bewertungen erlaubt?

Wer seinen Arbeitgeber bewertet, muss einige Dinge beachten. Zum Beispiel dürfen Bewertende ihre Meinung frei äußern. Wichtige Eckpunkte wie Datenschutz und Arbeitsrecht müssen jedoch beachtet werden. Deshalb gibt es Richtlinien, die von den Plattformen veröffentlicht werden und dazu dienen, Manipulationen zu verhindern und die Authentizität der Bewertungen zu gewährleisten. Erlaubt ist also:

Bewertende dürfen nur wahrheitsgemäße und genaue Angaben machen

Nur Personen, die sich bei dem zu bewertenden Arbeitgeber beworben haben, dort gearbeitet haben oder noch arbeiten, dürfen bewerten. Alle zwölf Monate darf ein Autor eine Bewertung über seinen aktuellen Arbeitgeber abgeben. Wer einen früheren Arbeitgeber bewertet, darf dies nur einmal tun.

Allerdings ist es möglich, eine abgegebene Bewertung anzupassen. Um bewerten zu können, ist eine gültige E-Mail-Adresse erforderlich. Damit nimmt das Bewertungsportal im Fall von Rückfragen Kontakt auf. Die abgegebenen Bewertungen müssen freiwillig und ohne Druck geschrieben werden. Außerdem dürfen persönliche und ehrliche Meinungen und Erfahrungen abgegeben werden.

Freie Meinungsäußerung ist erwünscht

Bewertungsportale wünschen ausdrücklich freie Meinungsäußerung. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Portal den Bewertenden um Belege oder konkretere Informationen bittet.

Die Einladung zu Bewertungen von Bewerbern und Mitarbeitern ist erlaubt

Arbeitgeber können Beschäftigte und Bewerber auffordern, auf freiwilliger Basis eine Beurteilung abzugeben. Dies kann durch persönliche Ansprache geschehen, aber auch z. B. durch einen Newsletter, Informationsmaterial, das Intranet des Unternehmens oder in Meetings. Arbeitgeber dürfen jedoch nicht verlangen, dass eine positive Beurteilung abgegeben wird und somit Druck ausüben.

Das ist nicht erlaubt

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bewerter unbedingt die Regeln der Plattform lesen. So sind zum Beispiel unwahre Tatsachen und Beleidigungen nicht erlaubt. Falsche Verdächtigungen, Drohungen oder die Verbreitung vertraulicher Dinge können strafrechtliche Konsequenzen haben. Kritik ist natürlich erlaubt, muss aber auf Nachfrage belegt werden können. Verboten sind unter anderem:

Rufschädigende Aussagen sind nicht erlaubt

Rufschädigende Aussagen und üble Nachrede sind verboten. Was eine üble Nachrede ist, ist im Paragraf 186 StGB festgehalten. Darunter versteht man eine Behauptung, die dazu dient, den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Das bedeutet, dass die Tatsachenbehauptung nicht belegbar und unwahr ist. Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, ist die Äußerung zulässig. Rufschädigende Äußerungen werden in § 187 StGB näher erläutert und sind ebenfalls unzulässig.

Beleidigungen sind verboten

Neben der Rufschädigung sind auch Beleidigungen gemäß des § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht erlaubt. Sie werden so definiert, dass sie häufig eine Beschimpfung oder Kraftausdrücke enthalten. Da Beleidigungen strafrechtlich relevant sind, sind diese bei Job-Bewertungsportalen unzulässig.

Keine Verbreitung von Betriebsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen von wirtschaftlichem Wert, die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung. Beispiele sind Kundenlisten, Umsatzzahlen oder die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Hinsichtlich dieser Informationen sind Arbeitnehmer grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält.

Private Daten und Namen dürfen in den Bewertungen nicht genannt werden

In der Regel bleiben die Bewertenden auf den Portalen anonym. Daher sollten in der Bewertung keine Namen genannt werden. Dies gilt aber auch für Angaben zu anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Auch diese sollten nicht genannt werden, um weniger angreifbar zu sein.

Bei Falschbewertungen drohen strafrechtliche Konsequenzen

Liegen rechtswidrige Bewertungen vor, haben Arbeitgeber Anspruch darauf, die Bewertung bei einer Plattform wie Kununu löschen zu lassen. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber an das Bewertungsportal wenden und die Löschung beantragen. Auch für den Bewertenden kann dies Konsequenzen haben. Wer rechtlich relevante Daten veröffentlicht, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Aber auch arbeitsrechtliche Folgen, wie eine Kündigung oder Abmahnung, können drohen. Zivilrechtlich kann die Konsequenz eine teure Unterlassungsklage sein. Aus juristischer Sicht spielen Emotionen keine Rolle, sondern die Aussage wird ausschließlich aufgrund von juristischen Definitionen und Tatsachen bewertet. Dies sollte sich jeder vergegenwärtigen, bevor er eine Bewertung schreibt.

Aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Kündigung oder Abmahnung können drohen. Zivilrechtlich kann eine teure Unterlassungsklage die Folge sein. Aus juristischer Sicht spielen Emotionen keine Rolle, sondern die Aussage wird ausschließlich nach juristischen Definitionen und Fakten bewertet. Dies sollte sich jeder bewusst machen, bevor er eine Bewertung schreibt.

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