Schätzungen zufolge sind zu Beginn der Digitalisierung – im Zeitraum 2000 bis 2002 – mehr Daten erzeugt worden als in der gesamten Menschheitsgeschichte zuvor. Seither dürfte sich das Datenwachstum exponentiell beschleunigt haben.
Big Data Business – mit zweistelligen Wachstumsraten
Im vorletzten Jahr hat der Branchenverband Bitkom in seinem Leitfaden “Big Data und Geschäftsmodell” mehr als 40 Praxisbeispiele für Big Data-basierte Geschäftsmodelle und Anwendungen vorgestellt, die in Deutschland bereits praktiziert werden.
- Der Internet-Bezahldienst PayPal nutzt eine Software des IT-Service-Providers RapidMiner, um Kunden-Feedbacks in Textform automatisiert zu analysieren und seine Kundenansprache gezielt darauf abzustellen. Dadurch soll die Kundenbindung erhöht und die Abwanderungsgefahr verringert werden.
- Der Homeshopping Anbieter HSE24 setzt eine SAP-Lösung ein, in dem das Kaufverhalten der Kunden erfasst und bewertet wird. Die Resultate bieten dem Vertriebsteam wichtige Informationen für Vertriebsaktivitäten. Ziel ist die Erhöhung der Kundenzufriedenheit und die Reduzierung von Rücksendequoten.
- Der Kreditanalyst Kredittech bietet Bonitätsbewertungen für Personen, für die bisher keine Kreditscores existieren. Dazu wird eine intelligente Software eingesetzt, die vorhandene Daten des Users im Netz identifiziert, analysiert und bewertet.
- Ein weiteres Geschäftsmodell verfolgen beispielsweise Anbieter von digitalen Kartensystemen, darunter auch datenbankbasierte Kundenbindungssysteme mittels Karteneinsatz.
Was passiert mit unseren Daten?
Mit der systematischen Erfassung, Auswertung und Nutzung von Kundendaten stellt sich automatisch die Frage nach dem Datenschutz. Das Datenschutzrecht will grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen beim Umgang mit personenbezogenen Daten wahren (§ 1 BDSG). Das gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat, sondern bezüglich jeder Institution, die persönliche Daten besitzt und verwendet. Big Data-Anwendungen und -Geschäftsmodelle sind daher immer gefordert, ihre Zulässigkeit im Rahmen des Datenschutzrechtes unter Beweis zu stellen. Warum ist das so wichtig?
- Personenbezogene – und damit zu schützende – Daten können bereits vorliegen, wenn die Big Data-Anwendung zwar keine Personennamen enthält, aber aus der Datenverknüpfung auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann,
- die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bedarf immer der Einwilligung des Betroffenen. “Werbung” wird dabei im Datenschutzrecht weit definiert,
- Daten aus Vertragsbeziehungen dürfen nur sehr eingeschränkt für Datenanalysen genutzt werden,
- bei manchen Datenanalysen zum Online-Verhalten ist die vorherige Nutzerinformation und -einwilligung erforderlich oder es besteht ein Widerspruchsrecht.