Immer mehr Menschen investieren in Initial Coin Offerings (ICOs), indem sie Kryptowährungen kaufen. Während die Gewinne aus Aktien und Wertpapieren der Kapitalertragssteuer unterliegen, gelten in der digitalen Welt andere Regelungen. Mit diesen Tipps gelingt die Steuererklärung.
ICOs sprießen momentan wie Pilze aus dem Boden – Unternehmer nutzen diese Methode, um ihre Geschäftsidee zu finanzieren. Dazu erschaffen sie neue Kryptowährungen, die Investoren kaufen können, um das jeweilige Projekt zu unterstützen. Auf diese Weise entstanden in den letzten Jahren immer neue digitale Währungen – mittlerweile gibt es 1.575 verschiedene. Der Wert des Geldes, das sich im Umlauf befindet, beträgt aktuell über 300 Milliarden US-Dollar (Stand: 22.3.2018, Quelle: coinmarketcap.com).
Der Höhenflug bekannter Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Litecoin bescherten schon so manchem Privatanleger in Kürze Gewinne in Millionenhöhe. Klar ist: Wer Gewinne macht, muss sie auch versteuern – ob sie nun in Papierform ins Haus flattern oder auf irgendeiner digitalen Geldbörse (Wallet) liegen.
Wie versteuern Privatanleger digitale Gewinne?
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnet digitales Geld nicht den klassischen Finanzinstrumenten zu – und das macht auch den wesentlichen Unterschied bei der Besteuerung aus. „Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. […] Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter“ – besser bekannt als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter.
Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen gibt es zwei Szenarien:
- Die zinstragende Veranlagung: Dieser Fall liegt vor, wenn z.B. jemand seine Coins an eine andere Person verleiht und dafür Zinsen (z.B. in Form von Coins) erhält. In dem Fall stellt digitales Geld ein Wirtschaftsgut dar und gilt als Kapitalvermögen. Veräußerungsgewinne und Wertänderungen unterliegen in dem Fall dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 Prozent.
- Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, gelten die Kryptowährungen als Spekulationsobjekt: Hier liegt nur dann eine Steuerpflicht vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Gewinne aus dem Verkauf des digitalen Privatvermögens sind also steuerfrei, wenn seit dem Erwerb mehr als ein Jahr vergangen ist.
Handel und Verkauf von digitalem Geld
Wie bei den klassischen Währungen, lassen sich auch Kryptowährungen gegen anderes Krypto- oder Fiatgeld (z.B. Euro oder Dollar) eintauschen. Bei Privatanlegern von Kryptowährungen liegt bei einem Verkauf eines Gegenstandes aus dem privaten Besitz (in dem Fall die Coins) immer ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23, Abs.1, EStG). Hierbei fällt grundsätzlich immer eine Steuer an (Ausnahme: Zwischen Kauf und Verkauf liegt mehr als ein Jahr).
Beim Tausch von Wirtschaftsgütern ist der Anschaffungspreis und der Veräußerungspreis zu einem bestimmten Zeitpunkt relevant. Hält man also in einer digitalen Wallet eine Kryptowährung, die man zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat, kommt der einfachheitshalber die Regelung „First in first out“ (FIFO) zum Zuge. Das heißt: Will man einen Teil seiner Coins verkaufen, gilt immer der Wert bzw. der Tageskurs der zuerst angeschafften Coins. Um einen Überblick zu behalten, ist es daher ratsam, sich diese Infos zu notieren und die dazugehörigen Belege für das Finanzamt aufzuheben:
- Zeitpunkt: Wann habe ich die Währung gekauft?
- Menge: Wie viele Tokens?
- Tageskurs: Zu welchem Preis?
- Ort: An welcher Börse?
Welche Steuer setze ich an?
Der Gewinn aus dem Tausch- bzw. Veräußerungsgeschäft ergibt sich dann aus der Differenz des Anschaffungs- und des Veräußerungspreises. Muss dieser versteuert werden, z.B. weil man die Währung vor Ablauf des Jahres verkaufen möchte, gilt der persönliche Steuersatz plus Solidaritätszuschlag (und evtl. der Kirchensteuersatz). Dieser Steuersatz ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen – er errechnet sich wie folgt: gezahlte Einkommensteuer x 100 / zu versteuerndes Einkommen = Steuersatz in Prozent.
Übrigens lassen sich die getätigten Ausgaben (z.B. die Kosten für eine Wallet) von der Steuer absetzen – ebenso wie Verluste aus Kryptogeschäften. Das bedeutet, dass man die Verluste mit den Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (also nicht nur Kryptogewinne) im selben Jahr, im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in folgenden Jahren (Verlustvortrag) verrechnen kann. Darüber hinaus gilt auf alle Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 600 Euro. Achtung: Liegt der Gewinn bei 601 Euro, muss der komplette Gewinn versteuert werden; bei 600,99 Euro darf der Steuerpflichtige abrunden und braucht keine Steuer an das Finanzamt zu zahlen. Wer seine Steuererklärung selbst macht, wählt für die Berücksichtigung der Kryptowährung die Anlage SO (für Sonstige Einkünfte) und füllt sie bestenfalls auch dann aus, wenn Steuerfreiheit vorliegt, um dem Finanzamt gegenüber vollständige Transparenz zu gewährleisten.
Besteuerung von Mining
Auch das Minen (also das Schürfen von Kryptogeld) muss versteuert werden. Als Zeitpunkt gilt der Moment, wenn die Coins auf der Wallet erscheinen. Das ist nämlich auch der Zeitpunkt, wo man die geschürften Coins erstmals in Fiatgeld umtauschen könnte. Der Tauschvorgang ist hier dann nicht mehr Coin gegen Coin, sondern Rechenleistung gegen Coin. Die Erklärung des BMF dazu lautet: „Werden Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung wird somit nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.“
Veräußern Miner ihre Coins innerhalb des ersten Jahres, nachdem sie sie erzeugt haben, müssen sie diese mit 25 Prozent Kapitalertragssteuer (und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz) versteuern.
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